Das Risiko für Ärzte, mit staatsanwaltlicher Ermittlung konfrontiert zu werden, ist noch einmal drastisch verschärft worden, indem Korruption im Gesundheitswesen nicht wie zunächst vorgesehen als Antragsdelikt, sondern als Offizialdelikt gefasst wurde.Das bedeutet die Staatsanwaltschaften werden nicht erst dann tätig, wenn ein Geschädigter Anzeige erstattet, sondern von Amts wegen.
Um ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen, genügt dann schon ein Anfangsverdacht (z.B. Denunzierung). "Bei einem Offizialdelikt ist die Wahrscheinlichkeit des Einschreitens der Strafverfolgungsbehördrn erhöht, weil es keiner weiteren Voraussetzungen für die Strafverfolgung bedarf", sagt ein namhafter Medizinstrafrechtler. Damit nimmt die Gefahr einen Reputationsschaden zu erleiden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, zu.

Spätestens beim nächsten Ärztetag muss die Berufsordnung auf den Prüfstand. Sie muss angepasst werden  an die Kernaussage ("unlautere Bevorzugung") im Anti Korruptionsgesetz.
Um zu beurteilen, ab wann dieser unbestimmte Rechtsbegriff "Bevorzugung" als unlauter, also korruptionsverdächtig einzustufen ist, wird die Rechtssprechung auf die Kriterien des Berufsrechts zurückgreifen.

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Ich kann es liebe Kolleginnen und Kollegen gar nicht oft genug wiederholen, dieser Supergau Antikorruptionsgesetz hätte nicht passieren dürfen. Gemeinsam mit Unterstützung von Kammer und KV hätten wir dagegen etwas unternehmen müssen. Dass wir es nicht getan haben verwundert - in einer Rede öffentlich geäußert - sogar Gesundheitspolitiker des Deutschen Bundestages.