Corona Verluste: Praxen sollen Ausgleichszahlungen erhalten

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  • Letzter Beitrag 30 März 2020
Dr. Günter Gerhardt schrieb 22 März 2020

Jens Spahn plant die Praxen in der Corona Krise zu unterstützen, sei es wegen eintretender Verluste (nicht alle Fachgruppen sind von Covid19 tangiert, die Patienten bleiben weg) oder wegen Überlastung. 

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Dr. Günter Gerhardt schrieb 30 März 2020

KVBW verspricht Praxen

„Wir lassen Sie nicht allein!“

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg will die Vertragsärzte mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie nicht allein lassen und verspricht Ausgleichszahlungen.

 

Die KV Baden-Württtemberg will den Kassenärzten in der Corona-Krise finanziell beistehen.
© iStock/Lehmann

 

„Sollte es zu einem deutlichen Rückgang des Honorarumsatzes in Ihrer Praxis kommen, der auf eine Reduzierung der Patientenzahlen in der Regelversorgung zurückzuführen ist, sei es aus Sorge der Patienten vor Ansteckung, aus Vorrang der Notfallversorgung in der Praxis oder wegen des reduzierten und ggf. rotierenden Einsatzes Ihres Praxispersonals zu dessen Schutz, werden wir in solchen Fällen die wirtschaftlichen Folgen abmildern“, heißt es in einem Schreiben der KV Baden-Württemberg an die Vertragsärzte. „Wir lassen Sie auch mit den möglichen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Ihre Praxis nicht allein.“

Vorgesehen sei ein finanzieller Ausgleich, der bei unveränderter Praxiskonstellation alle Coronavirus bedingten Umsatzeinbrüche abfedern soll. Die Rede ist von einer „Stützung auf 90 Prozent des aus Kollektivvertrag erzielten Gesamthonorars des Vorjahresquartals der Praxis“. Dies sei zwar zunächst auf das erste Quartal 2020 beschränkt. Man bemühe sich aber bereits um Lösungen für die Folgequartale.

„Wenn Sie eine solche Ausgleichszahlung benötigen, bitten wir Sie für das Quartal 1/2020 bis spätestens ein Monat nach der Zustellung des Honorarbescheides (Juli / August 2020) um einen schriftlichen Hinweis mit kurzer Begründung“, heißt es in dem Schreiben weiter.

Hiermit verbunden sei auch eine Ausnahmeprüfung für die Bemessung des jeweiligen RLV im Folgejahr. „Damit wird die ggf. niedrige Fallzahl nicht Basis für die Zukunft“, schreibt die KV.

 

18.03.2020 16:13:06, Autor: mm 

Dr. Günter Gerhardt schrieb 22 März 2020

Unterstützung für Praxen

SpiFa fordert klare Regelungen und Finanzierung über Steuergelder

Der Spitzenverband der Fachärzte (SpiFa) hat in einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Ankündigung des Ministeriums begrüßt, die Niedergelassenen angesichts der Belastungen durch die Corona-Krise finanziell unterstützen zu wollen. Der Verband sieht im Gesetzentwurf jedoch noch unzureichende Formulierungen – und stellt Forderungen auf.

Der SpiFa (hier der Vorsitzende Dr. Dirk Heinrich) fordert Änderungen am Gesetzentwurf.
© änd

Einen Anspruch auf einen finanziellen Schutzschirm hätten alle in der ambulanten Versorgung tätigen Ärzte, „und zwar unabhängig davon, ob sie rein privatärztlich oder auch kassenärztlich tätig sind“, heißt es in dem Schreiben, das dem änd vorliegt. Dieser von allen dort tätigen Ärzten getragene ambulante Versorgungsbereich bilde den ersten Schutzwall für die Krankenhäuser in Deutschland und müsse darum hohe Aufmerksamkeit erfahren.

Die Formulierungen im nun vorgelegten Entwurf, wonach Maßnahmen geprüft werden sollen, die tauglich sind „Nachteile, die aufgrund eines durch COVID 19 eingeschränkten Praxisbetriebes entstehen, auszugleichen“, sei jedoch völlig unzureichend.

Nötig seien nun deutliche Festlegungen: „Sämtliche außerordentlichen Lasten, welche durch die Epidemie entstehen, müssen vom Steuerzahler übernommen werden und zwar für den ambulanten wie den stationären Versorgungsbereich und dies in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten, die den Kassenärztlichen Vereinigungen über das bisher für diese Aufgaben im Haushalt vorgesehene Volumen entstehen, aber auch für die zusätzlichen Kosten für Schutzkleidung, Desinfektionsmittel etc., die den Vertragsärzten direkt entstehen. Diese Kosten sind durch Rechnungen leicht nachzuweisen“, fordert der Spifa.

Ein Rückgriff auf das Vermögen der vertragsärztlich tätigen Ärzte und deren Körperschaften, wie auch der rein privatärztlich tätigen Ärzte zur Finanzierung der besonderen Morbiditätslasten sei inakzeptabel. „Wir sehen darin schlicht enteignende Eingriffe.“

Weiter betont der Spifa: „Ausgleichzahlungen müssen für alle Leistungen der vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte erfolgen und zwar unabhängig davon, ob diese der morbiditätsbedingen Gesamtvergütung oder der extrabudgetären Gesamtvergütung zuzurechnen sind. Hierbei muss auf das Gesamthonorar der Praxen abgehoben werden und nicht auf Fallzahlen, denn auch bei gleicher Fallzahl kommt es jetzt zu einer deutlichen Leistungsveränderung, da bestimmte Prozeduren jetzt nicht mehr stattfinden können. Eine willkürliche Grenze, den Verlust erst ab 10% auszugleichen, ist unpassend, da schon der Rückgriff auf das Vorjahr Verluste mit sich bringt.“ Besondere Bedeutung komme auch den Einnahmen der Ärzte aus der Liquidation gegenüber Beihilfeempfängern und Selbstzahlern zu. „Auch deren Wegfall muss nach denselben Grundsätzen behandelt werden.“

Der SpiFa beschäftigt sich auch in einem Schreiben an die Mitgliedsverbände mit der Corona-Thematik. Der änd dokumentiert das Schreiben im Folgenden:

 

Brief des SpiFa-Vorstandes an die Präsidenten der Mitgliedsverbände

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Covid-19-Pandemie verbreitet sich immer schneller in Europa und auf der ganzen Welt. Das hat nicht nur gravierende Folgen für die Weltwirtschaft, auch alle Bereiche des öffentlichen Lebens sind davon betroffen und jeder Einzelne von uns spürt diesen gravierenden Einschnitt in sein Leben. Wir stehen nur am Anfang einer exponentiellen Entwicklung, die rasch steigende Zahl der nachgewiesenen Infizierten belegt das.

In Anbetracht dessen und der zu erwartenden extremen Belastungen für die Gesundheitsversorgung und aller darin tätigen Menschen, bittet der SpiFa-Vorstand Sie eindringlich, Vorkehrungen für die kommenden Wochen zu treffen.

Die Krankenhäuser wurden seitens der Politik bereits dazu aufgefordert, ihre Intensivbetten aufzustocken und planbare Eingriffe zu verschieben, um mehr Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorzuhalten.

Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte stehen an der vordersten Linie. Deshalb sind auch sie dringend dazu aufgefordert, sich auf die Herausforderungen der nächsten Zeit vorzubereiten. Wir alle haben die erschütternden Bilder aus den norditalienischen Krankenhäusern gesehen. Um dies in Deutschland zu verhindern, ist es an der Zeit, sofort aus eigenem Antrieb heraus tätig zu werden und nicht auf die Politik zu warten.

Aus unserer Sicht ist der beste Weg die vor uns liegende Aufgabe zu bewältigen, wenn sich alle niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen dafür vor Ort vernetzen, Ressourcen bündeln und ihre Kapazitäten mit den Krankenhäusern koordinieren.

Insbesondere zwei Patientengruppen stehen dabei für uns im Vordergrund:

1. Tatsächlich an COVID-19 erkrankte Patienten

Diese werden, soweit sie nicht hospitalisiert werden müssen, in der Häuslichkeit betreut. Die ärztlichen Besuchsdienste werden damit in Zukunft überfordert sein. Wir regen an, diese Patientinnen und Patienten auf einige wenige Praxen vor Ort zu konzentrieren. Dafür gilt es zunächst regional Praxen zu identifiziert, die sich an ein oder zwei Vor- oder Nachmittagen in der Woche speziell nur um diese Patienten kümmern.

Das reduziert Infektionsmöglichkeiten, schont Ressourcen und spart Schutzausrüstung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Schutzausrüstung vorhanden ist und die Verteilung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) begonnen hat. Hier sind hausärztliche und fachärztliche Praxen gefordert.

2. Chronisch kranke Patienten, die zusätzlich einen positiven Test auf COVID-19 aufweisen oder erkrankt sind und eine Spezialuntersuchung benötigen

Auch diese Patientinnen und Patienten stellen ein Infektionsrisiko dar. Hier sind alle fachärztlichen Disziplinen gefordert. Auch deren Behandlungen könnten in jedem Fachgebiet auf einige Praxen konzentriert werden, die sich an einem oder zwei Vor- oder Nachmittagen um diese Patienten kümmern, sofern sie hierzu überwiesen wurden. Dabei geht es zum Beispiel um die Durchführung einer Echokardiographie bei einem Herzinsuffizienzpatienten, der entweder an Covid-19 erkrankt oder positiv getestet wurde.

In den Regionen sollten solche Praxen identifiziert werden. Diese Pläne sind dann mit der jeweiligen KV zu koordinieren.

Sollte es allerdings in unseren Krankenhäusern zu Zuständen wie in Norditalien kommen, werden relativ rasch ärztliche Kolleginnen und Kollegen dort ausfallen und auch bis zu 30 Prozent des Pflegepersonals. Da es jetzt schon keine Redundanz beim Personal gibt, wird es nötig sein, Ersatz zu schaffen.

Der SpiFa-Vorstand schlägt vor, Notfallpläne vor Ort aufzustellen, um in einem solchen Fall, die ambulante Versorgung – _insbesondere von fachärztlich versorgten Patienten – _auf einige Praxen zu konzentrieren, damit andere Praxen für den Dienst im Krankenhaus freigestellt werden können. Dies kann dann in einem rotierenden System so sichergestellt werden, dass jede Praxis in beiden Bereichen zum Einsatz kommt. Dies kann zu Ausfällen führen, dessen sind wir uns bewusst.

Deshalb bitten wir Sie inständig darum: Treffen Sie in Absprache mit Ihren Kolleginnen und Kollegen vor Ort so schnell wie möglich Vorkehrungen für den in den kommenden Wochen leider zu erwartenden Ernstfall!

Das bedeutet konkret zusätzlich oder alternativ zu den oben genannten Punkten:

• Kontaktieren Sie Krankenhäuser und das zuständige Gesundheitsamt in der Region und hinterlassen Sie Ihre Handynummer, falls in der Klinik, in Abstrich-Zentren oder in ähnlichen Notfalleinrichtungen Ärzte benötigt werden.

• Fordern Sie Ihre Kollegen, die über freie Kapazitäten verfügen, auf, diese z.B. Krankenhäusern zur Verfügung zu stellen – _Jeder Arzt kann helfen und damit Leben retten.

• Informieren Sie die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesärztekammer über die geplante Notdienststruktur und bereiten Sie Aushänge zur Information der Patienten in den Praxen vor.

• Versuchen Sie in Eigenregie, an Schutzausrüstung zu kommen. Nehmen Sie Kontakt zu Herstellern wie Draeger, 3M oder Anderen auf. Das können auch Ihre medizinischen Fachangestellten übernehmen. Fragen Sie einem nach direktem Verkauf an medizinische Leistungserbringer.

Bitte informieren Sie immer die Kassenärztlichen Vereinigungen über Ihre Pläne. Die KVen sind zurzeit schon sehr stark organisatorisch gefordert. Unterstützen Sie die KVen mit Ihren Maßnahmen.

Als Ärztinnen und Ärzte stehen Sie in dieser Krise besonders in der Verantwortung. Viele Menschen werden auf unsere Behandlung angewiesen sein. In dieser schwierigen Lage appelliert der SpiFa-Vorstand an Sie, die anstehenden Probleme gemeinsam zu bewältigen und gemeinsam durchzusehen.

Bleiben Sie gesund!

Wir möchten Sie zudem darüber in Kenntnis setzen, dass Bundesgesundheitsminister Spahn über unsere Pläne und Vorkehrungen zeitnah informiert wurde und wir ihm zudem unsere Bewertung und Forderungen bezüglich der gestern vorgelegten Gesetzesentwürfe am heutigen Tage übermittelt haben. Der SpiFa wird sich aktiv und mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber hier für alle Ärztinnen und Ärzte zu annehmbaren Lösungen kommt.

Dr. Dirk Heinrich
Vorstandsvorsitzender

Dr. Axel Schroeder
Vorstandsmitglied

Dr. Christian Albring
Vorstandsmitglied

Dr. Hans-Friedrich Spies
Vorstandsmitglied

Dr. Helmut Weinhart
Vorstandsmitglied

 

 

Lars F. Lindemann
Hauptgeschäftsführer


 

 

22.03.2020 17:51:19, Autor: js

Dr. Günter Gerhardt schrieb 22 März 2020

Corona-Verluste

Praxen sollen Ausgleichzahlungen erhalten

Mit einem neuen Gesetz will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Folgen der Corona-Krise für Kliniken und Praxen abfedern. Um die vertragsärztliche Versorgung während der „epidemischen Notlage“ sicherzustellen, sollen unter anderem KVen und Kassen Ausgleichszahlungen vornehmen.

Spahn legt einen Entwurf für ein Corona-Ausgleichsgesetz vor.
© änd

In dem ersten Entwurf des „Gesetzes zum Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“, heißt es, dass zum „Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, die in einem Fallzahlrückgang aufgrund einer geringeren Patienteninanspruchnahme infolge einer Pandemie“ begründet sei, Anpassungen der Honorarverteilungsmaßstäbe vorgenommen werden sollen. So soll „Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand der vertragsärztlichen Tätigkeit“ hergestellt werden.

Insbesondere in Fällen, bei denen das Gesamthonorar um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gemindert ist, soll es befristete Ausgleichzahlungen durch die KVen geben. In der Begründung heißt es außerdem: „Es soll sichergestellt werden, dass die nach Paragraf 87a SGB V mit befreiender Wirkung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen trotz vermindert abgerechneter Leistungsmengen, im regulären Umfang ausgezahlt werden können.“

Diese Kosten sollen dann die Krankenkassen erstatten – wie auch die Kosten für den Ausbau der 116117-Servicestellen und „Schwerpunktambulanzen“, wenn diese zum Ziel hätten, „Patientinnen und Patienten mit Atemwegserkrankungen vom übrigen Patientenklientel zu trennen“. Wie hoch die erforderlichen Mittel für alle Maßnahmen sein werden, lässt der Gesetzentwurf offen, da es derzeit hinsichtlich „Art, Anzahl und Umfang nicht quantifizierbar“ sei.

Der änd zitiert im Folgenden die für niedergelassene Ärzte wichtige Passagen aus dem Gesetzentwurf:

 

"Es wird vorgesehen, dass die Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen diejenigen zusätzlichen Kosten zu erstatten haben, die zur Finanzierung der Ergreifung außerordentlicher Maßnahmen erforderlich sind, um die vertragsärztliche Versorgung während des Bestehens der epidemischen Notlage nach § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der gebotenen Weise sicherzustellen. Zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, die in einem Fallzahlrückgang aufgrund einer geringeren Patienteninanspruchnahme in Folge einer Pandemie begründet ist, werden Ausgleichszahlungen vorgesehen. Darüber hinaus wird mit der Regelung zur Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe sichergestellt, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer trotz der gefährdend rückläufigen Fallzahl aufgrund einer reduzierten Patienteninanspruchnahme Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erhält"

(...)

 

„(3b) Mindert sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und ist diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses begründet, kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten. Die Ausgleichszahlung ist beschränkt auf Leistungen, die gemäß Absatz 3 Satz 5 und 6 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Die Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. Die Aufwendungen für die Ausgleichszahlungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung durch die Krankenkassen zeitnah zu erstatten. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Krankenkassen die zur Erstattung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.“

(...)

„(2a) Mindert sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang, hat die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen vorzusehen.“

(...)

 

„(3) Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung während des Bestehens der epidemischen Notlage nach § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich sind, zu erstatten. Die Erstattung hat nur zu erfolgen, soweit diese Maßnahmen nicht bereits durch Verwaltungskosten, durch Auflö-sung von Rückstellungen, Entnahme aus dem Vermögen oder Vereinbarungen und Beschlüssen finanziert werden.“

Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie hier:

22.03.2020 06:58:55, Autor: js

 

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