Die Chancen stehen gut, dass im Zuge der Gesetzgebung zum Antikorruptionsgesetz der Einspruch gegen die Verknüpfung berufsrechtlicher Unabhängigkeitspflichten mit dem Strafrecht doch noch Gehör findet und damit die Angst vor Haftstrafen, weil ein Arzt gegen berufsrechtliche Unabhängigkeitspflichten verstößt, unbegründet ist. Möglicherweise wird der Gesetzentwurf noch dahingehend verändert.

Um diesem Willen nach Streichung des entsprechenden Passus aus dem Gesetz Nachdruck zu verleihen, würde es sich übrigens lohnen auf die Straße zu gehen.