Pflichtbeitrag Bezirksärztekammer Trier rechtswidrig

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  • Letzter Beitrag 31 Juli 2018
Dr. Günter Gerhardt schrieb 31 Juli 2018

 

Gerichtsurteil

„Kammerbeiträge dürfen nicht der Bildung von Vermögen dienen“

Ein Verwaltungsgericht erklärt den Pflichtbeitrag einer Ärztekammer für rechtswidrig. Geklagt hatte ein Orthopäde. Jetzt liegt die Begründung des Gerichts vor.


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Der Orthopäde Wolfram Ortlieb aus Trier hatte gegen seinen Pflichtbeitrag der Bezirksärztekammer Trier geklagt. Und im Juni Recht bekommen: Das Verwaltungsgericht Trier gab seiner Klage statt (2 K 1089/18.TR). Und folgte damit Ortliebs Argumenten, wonach es im Falle einer rechtswidrigen Vermögensbildung keine Beitragsveranlagung geben könne. Eine Ärztekammer, die über ein rechtswidriges Vermögen verfügt, darf von ihren Mitgliedern also keine Beiträge verlangen.

In der am Dienstag veröffentlichten Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts, die dem änd vorliegt, heißt es: Die Kammer-Einnahmen dürften „nicht der Bildung von Vermögen dienen“. Zwar dürfe die Kammer Rücklagen bilden. Diese aber müssten an einen sachlichen Zweck gebunden sein: „Rücklagen müssen hiernach von sachgerechten und vertretbaren Anhaltspunkten getragen sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen“, so die Richter in ihrer Begründung.

Die Rücklagenbildung der Bezirksärztekammer Trier sei im Haushaltsjahr 2017 rechtlich zu beanstanden, so die Richter. Die Kammer habe den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, „insbesondere wurden für das maßgebliche Jahr Rücklagen ohne hinreichende und klare Bindung an einen sachlichen Zweck ausgewiesen bzw. gebildet“, heißt es weiter.

So habe die Kammer über Jahre hinweg eine Position „Kapital/Vermögen“ ohne klar formulierte Zweckbindung vorgehalten. Schon die Bezeichnung als „Kapital“ bzw. „Vermögen“ spreche gegen die Bindung an einen konkreten Zweck.

Die Position sei zudem über Jahre unverändert geblieben, während sich die Höhe der klar zweckgebundenen Rücklagen verändert habe. Erst durch die Bildung einer sogenannten Betriebsmittelrücklage in den Folgejahren habe die Position eine hinreichende Zweckbindung erhalten.

Mit anderen Buchungsgrößen sei für die Zukunft der Zweck bestimmt worden, die Arbeit der Ärztekammer und die Zahlungsverpflichtungen der ersten vier bis fünf Monate eines jeden Jahres abzusichern. Das habe sich auf das Beitragsjahr 2017 allerdings noch nicht ausgewirkt.

In diesem Jahr seien verschiedene Positionen bei nicht hinreichend konkreter Zweckbestimmung als sogenannte „Schwankungsreserve“ zusammengefasst worden, die auch in ihrer Höhe wegen einer fehlenden tatsachenbasierten Prognose nicht frei von rechtlichen Bedenken gewesen sei. Auch die ausgewiesene Ausgleichsrücklage sei nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar gebildet worden, urteilten die Richter.

Was heißt das nun für den Orthopäden Ortlieb? Er muss für 2017 keinen Beitrag an seine Bezirksärztekammer zahlen, bekommt 674 Euro von der Bezirksärztekammer erstattet. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass er künftig überhaupt keine Beiträge mehr zahlen muss. Was den Kammerbeitrag fürs laufende Jahr betrifft müsste Ortlieb erneut vor Gericht ziehen.

Dr. Günter Gerhardt schrieb 31 Juli 2018

 

 

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