REHA

Rehabilitation leitet sich ab aus dem Lateinischen rehabilitatio und bedeutet „Wiederherstellung“. Heute wird dafür allgemein der Begriff REHA verwendet. Das ist eine Sozialleistung und alle Menschen jeden Alters haben Anspruch darauf.
Es muss jedoch mindestens einer der folgenden Punkte vorliegen:



·         Körperliche oder seelische Erkrankung, die dauerhafte Einschränkungen hervorrufen können

·         Chronische Erkrankungen

·         Belastende Umweltfaktoren, die zu einer dauerhaften Erkrankung führen können

REHA hat nicht nur zum Ziel, die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit der Patienten zu erhalten oder zu fördern („REHA vor Rente“), sondern es sollen ganz im Sinne der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) besonders die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Krankheits- und Lebensbewältigung mit einbezogen werden. Die Patienten sollen lernen, sich so zu verhalten, dass weitere Neuerkrankungen nach Möglichkeit vermieden werden und chronische Störungen in ihren Auswirkungen so gut wie möglich begrenzt oder beherrscht werden können. Was der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bei der Bewilligung bzw. Ablehnung gerne vergisst, ist, dass die REHA auch die Ziele verfolgt, die Lebensqualität zu erhöhen und einen aktiven, selbstbestimmten Lebensstil zu fördern. Eine REHA dient nicht nur dazu den beispielsweise Übergewichtigen dabei zu unterstützen, dass er mit einer Lebensstiländerung langfristig abnimmt, sondern auch dafür zu sorgen, dass ältere Menschen nicht zu früh in die Pflege abgeschoben werden, sondern mithilfe der geriatrischen REHA so lange wie möglich am gesellschaftlichen Leben teilhaben können: „REHA vor Pflege“.  Eine REHA, egal ob stationär oder ambulant durchgeführt, dauert in der Regel drei Wochen, kann aber, wenn medizinische Gründe vorliegen, auf Antrag verlängert werden. Eine erneute REHA Maßnahme kann regelhaft erst nach Ablauf von vier Jahren erneut beantragt werden. Wenn Ihr Patient aus gesundheitlichen Gründen schon früher wieder eine REHA benötigt, sollten Sie ihm eine medizinische Begründung ausstellen, aus der auch hervorgeht, dass jetzt eine erneute REHA erforderlich ist, um zusätzliche Gesundheitsstörungen zu verhindern. Die drohenden Schäden sollten detailliert beschrieben werden. Wenn eine Erwerbsminderung oder Gefährdung droht, sollte das auch erwähnt werden. Natürlich erhöhen solche Bescheinigungen erheblich den eh schon enormen bürokratischen Aufwand. Meine Erfahrung hat es mir aber immer wieder gezeigt, dass alleine das Ausfüllen eines erneuten Antrages vor Ablauf der 4-Jahresfrist zu einer Ablehnung führt. Erst eine ganz individuelle ausführliche Begründung, zu der wir nicht verpflichtet sind und demzufolge kostenpflichtig ist, ist meistens erfolgreich.

Es werden je nach Alter und Erkrankung unterschiedliche Rehabilitationen unterschieden:

·         Kinder-/Jugend-REHA: Chronische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter müssen behandelt, ihnen muss vorgebeugt und sie müssen langfristig verhindert werden. In der REHA wird die Leistungsfähigkeit des Kindes/ des Jugendlichen verbessert oder wiederhergestellt mit dem Ziel einer umfänglichen Teilnahme am Schul- und Familienalltag.

·         Psychosomatische REHA: Hier spielen psychische Faktoren/seelische Beschwerden wie Angst/Zwänge/Depression bei der Krankheitsentstehung eine Rolle, aber auch Persönlichkeitsstörungen und somatoforme Störungen, das sind körperliche Beschwerden, die im Zusammenhang mit psychischen Belastungen stehen. Dazu zählen auch chronische Schmerzerkrankungen, Schlafstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen, Überlastungssyndrome und psychosomatische Erkrankungen wie Essstörungen oder Diabetes verbunden mit Depressionen.

·         Neurologische REHA: Patienten, die beispielsweise einen Schlaganfall oder eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitten haben, werden mit einem intensiven Therapieprogramm wie Krankengymnastik, Ergotherapie, physikalischen Behandlungen zunächst wieder mobilisiert.  In der Folge werden mit einer neuropsychologischen Diagnostik und einem sich anschließenden gezielten Training verloren gegangene Fähigkeiten wiederhergestellt.

·         REHA für Eltern und Kind: Hier gehen Ärzte, Psychologen, Sporttherapeuten, Ergotherapeuten und Ernährungstherapeuten vernetzt auf die Patienten ein und sichern so einen höheren Behandlungserfolg als ambulante voneinander separierte Behandlungen. Auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit lässt sich in einem solchen Rehabilitationsrahmen effektiver beantworten und die psychosomatische REHA stabilisiert dann nicht nur die/den  betroffene(n) Patientin/Patienten, sondern auch das Familiensystem.

·         Onkologische REHA: Mit medizinischen Leistungen nach einer Erstbehandlung bösartiger Krebserkrankungen sollen körperliche und seelische Folgestörungen gemildert oder beseitigt werden. Es werden auch psychologische Hilfen zur Bewältigung der Erkrankung sowie Informationen über die Krankheit und ihre Folgen den betroffenen Patienten angeboten.

·         Orthopädische REHA: Hier werden Patienten nach Operationen am Bewegungsapparat, insbesondere nach der Implantation künstlicher Gelenke oder nach größeren Eingriffen an der Wirbelsäule behandelt. Dazu gehören auch Funktionsstörungen bzw. Krankheiten im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates. Bandscheibenvorfälle, Muskel-  Bänderverletzungen, Rheuma, Osteoporose und Gelenkarthrosen sind der häufigste Grund für REHA-Maßnahmen.

·         Kardiologische REHA: Hier ist das oberste Ziel die Verbesserung der Lebensqualität des Patienten, also Reduktion der Beschwerden, Verbesserung der körperlichen Funktion und Leistungsfähigkeit, Stabilisierung des psychischen Befindens, Krankheitsbewältigung und Umgang mit der Erkrankung im Alltag. Es gehört auch dazu die Ermöglichung und Gewährleistung der sozialen Wiedereingliederung und Teilhabe: Beruf, Familie, Erhaltung der Selbstständigkeit bei alten Patienten. Eine Verbesserung der individuellen Prognose wird mit präventiven und risikoreduzierenden Maßnahmen erreicht und so in der Folge vermeidbare Krankenhausaufenthalte reduziert sowie vorzeitige Berentungen und Pflege vermieden.

·         Geriatrische REHA: Hier steht nicht nur eine einzelne Krankheit, sondern der Gesamtzustand des Patienten im Vordergrund. Demzufolge finden sich hier auch pflegebedürftige Patienten. Je nach Bundesland wird eine Früh-REHA oft noch im Krankenhaus durchgeführt, anschließend sollten sie in einer geriatrischen REHA rehabilitationsfähig sein, d.h. an der REHA mitwirken können, was manchmal einfach ausprobiert werden muss, wenn es sich beispielsweise um einen Demenzkranken handelt.

·         Sucht-REHA: Ziel ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und die Wiedereingliederung in das soziale und berufliche Umfeld. Für eine dauerhaft abstinente Lebensführung sind in der Regel schon 15 Wochen REHA notwendig bei Alkohol und Medikamentenabhängigkeit, bis zu 26 Wochen dauert die stationäre Entwöhnung bei Drogenabhängigkeit. Verhaltenssüchte ohne stoffgebundene Sucht, wie die Glücksspielsucht, werden in der Regel in 8 bis12 Wochen behandelt.  

 

Die Kosten für die REHA-Leistungen übernehmen die Sozialversicherungsträger: GKV, Renten- und Unfallversicherungen. Grundsätzlich haben alle Versicherten der GKV – auch Rentner und mitversicherte Ehepartner, Jugendliche und Kinder – Anspruch auf REHA-Maßnahmen. Bei Versicherten, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist, sind Renten- und Unfallversicherung vorrangig zuständig.
Gegenwärtig gilt, dass Versicherte ab der Vollendung des 18. Lebensjahres bei fast allen medizinischen Rehabilitationsleistungen zuzahlen müssen. Die Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Euro pro Tag. Abhängig davon, welcher Leistungsträger zuständig ist, gibt es Ausnahmen und Obergrenzen. Generell gilt, dass Kinder nichts zahlen und auch bei Rehabilitationsleistungen über die Unfallversicherung nichts zu zahlen ist.


Die Rentenversicherung
trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich bei stationären REHA-Maßnahmen.

Zuzahlungen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung:

1. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Bei der Rentenversicherung richten sich die Zuzahlungsbeträge nach dem Nettoeinkommen. Die Zuzahlung bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist normalerweise auf maximal 42 Tage im Jahr begrenzt. Dabei werden Zuzahlungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu Krankenhausaufenthalten angerechnet, die bereits im selben Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse geleistet wurden.

Beispiel für Zuzahlung bei Antragstellung im Jahr 2019 Versicherte mit Kind oder Pflegebedürftigkeit (75 % Übergangsgeld)

 

Zuzahlungsbetrag pro Tag        Nettoeinkommen/Monat

keine Zuzahlung                           unter 1.247,00 Euro

5 Euro                                           ab 1.247,00 Euro

6 Euro                                           ab 1.370,60 Euro

7 Euro                                           ab 1.495,20 Euro

8 Euro                                           ab 1.619,80 Euro

9 Euro                                           ab 1.744,40 Euro

10 Euro                                          ab 1.869,00 Euro

 

2. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung auf medizinische Rehabilitation ist keine Zuzahlung zu leisten.

Ist der Kostenträger die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), beträgt bei ambulanten oder stationären Leistungen zur Rehabilitation die Zuzahlung in der Regel 10 Euro/Tag ohne zeitliche Begrenzung. Dauert eine ambulante medizinische Rehabilitation aus medizinischen Gründen jedoch länger als 42 Tage, ist die Zuzahlung auf normalerweise 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Das gleiche gilt für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die länger als 6 Wochen dauert. Dabei werden Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu Krankenhausaufenthalten angerechnet, die bereits im selben Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse geleistet wurden.

Ist der Kostenträger die Berufsgenossenschaft oder die Gesetzliche Unfallversicherung, ist keine Zuzahlung fällig.

 Ihr täglicher Bürokratiewahnsinn in Sachen REHA beginnt in dem Moment, wo das Wort REHA in der Praxis fällt. Als erster Schritt sollte geklärt werden, wer als Kostenträger für Ihre REHA in Frage kommt. Dafür muss, wen wundert’s das Formular 61 Teil A „Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“ vom Arzt ausgefüllt werden. Die Ärztin/der Arzt findet dort den Hinweis an den Arzt zur Zuständigkeit der Krankenkasse: Ist eine medizinische Rehabilitation erforderlich, weil krankheits-/ behinderungsbedingt nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bestehen oder drohen, kann die Zuständigkeit der Krankenkasse bestehen (z.B. bei Altersrentnern, spezifischen Leistungen der medizinischen Rehabilitation für Mütter/Väter). Bei Zuständigkeit der Krankenkasse bitte NUR Muster 61 Teil B-D ausfüllen. Die Ärztin/der Arzt soll dann auf dem Formular 61Teil A ankreuzen, ob die/der Versicherte beraten werden soll oder geprüft werden soll, wer der zuständige Rehabilitationsträger ist. Einige Tage später wird Ihnen von der Krankenkasse das Ergebnis mitgeteilt: Bei Zuständigkeit Krankenkasse ist das Muster 61 Teil B-D auszufüllen, bei Zuständigkeit Rentenversicherung liegen deren Antragsunterlagen (s.u.) der Antwort bei. Wenden sich Patienten mit ihrem REHA-Wunsch direkt an Ihre Krankenkasse, was häufig vorkommt, schicken die ihrem Mitglied, wenn sie als Kostenträger in Frage kommen, das Muster 61 Teil B-D für ihre Ärztin/ ihren Arzt oder, wenn die Krankenkasse nicht der Kostenträger ist, die Antragsunterlagen der Deutschen Rentenversicherung: Ein 14-seitiger Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte – Rehabilitationsantrag G0100, außerdem die 3-seitige Anlage zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation G0110, den 2-seitigen Selbsteinschätzungsbogen und noch die 1-seitige Anlage zur Erhebung der beruflichen Situation. Die Anträge könne auch von der Website der Rentenversicherung runtergeladen und ausgefüllt an die Rentenversicherung geschickt werden. Sollte das der falsche Adressat sein, ist er gesetzlich verpflichtet, die Antragsunterlagen an die richtige Adresse weiterzuleiten. Wohl wissend, dass viele Patienten nicht in der Lage sind, diese Anträge/Anlagen selbst auszufüllen, findet man auf der Website der Deutschen Rentenversicherung den Hinweis „Alle genannten Stellen helfen gerne beim Ausfüllen der Formulare.“ In der Praxis bedeutet das, der Patient bittet Sie, die 20 Seiten auszufüllen bzw. um Unterstützung beim Ausfüllen. Sie wissen wieviel Zeit das in Anspruch nimmt während einer vollen Sprechstunde. Unser 3-seitiger „Ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag der Rentenversicherung“ wird mit 28.91 Euro (Befundbericht, incl. Schreibgebühren, Portokosten und Kosten für Kopien) honoriert. Sind dann die Anträge raus, wartet der Patient auf Genehmigung oder Ablehnung.

Die REHA Ablehnung lautet häufig folgendermaßen:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 10 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn

1. die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist

                                                            und
2. voraussichtlich

a.) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit  

   durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abge- 

   wendet werden kann,

                                                            oder

b.) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilita-

     tion oder Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder

     hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

 

Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht erfüllt.

Nach unseren Feststellungen ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch uns nicht erforderlich.

 

Hinweis

Die bei Ihnen festgestellten Gesundheitsstörungen… haben keine erhebliche Gefährdung oder Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit zur Folge.

Wir halten folgende Behandlung, bei der es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation handelt, für erforderlich und empfehlen Ihnen, mit Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse zu sprechen: eine regelmäßige ambulante nervenärztliche Mitbehandlung oder Richtlinienpsychotherapie…, eine ambulante fachärztliche Behandlung….

Die Ablehnung des Antrags geschieht m.E. in der Hoffnung, dass Patienten resignierend mit den Schultern zucken und die Ablehnung akzeptieren. Wenn Sie die REHA für erforderlich halten, sollten Sie diese Resignation nicht unterstützen, sondern Ihrem Patienten empfehlen, innerhalb eines Monats Widerspruch zu erheben, ein Satz genügt: „Ich widerspreche Ihrem Bescheid vom…Versicherungsnummer…Kennzeichen…“., Warum die REHA abgelehnt wurde und Informationen zum Widerspruchsverfahren teilt man dem Patienten mit. Hilfe finden Sie auch im Internet: REHA abgelehnt? Widerspruch oder beim Sozialverband VdK Deutschland
Bei der Begründung des Widerspruchs sollten Sie helfen, sofern Sie sämtliche Fremd- FA- Befunde haben. Eine Info an Ihre Patienten empfiehlt sich: Auch dafür sind diese Befunde sowohl für die Antragsstellung, als auch für die Begründung der Ablehnung enorm wichtig. Leider bekommen Sie auch diese Leistung nicht honoriert, weder von der Krankenkasse noch von der Rentenversicherung. Also sollten Sie eine Rechnung stellen.

Wunsch-REHA-Klinik


Viele Patientinnen und Patienten äußern den Wunsch, ihre REHA an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Klinik, durchführen zu wollen. Wenn es sich um spezielle Gründe wie z.B. Pollenallergie handelt, dann setze ich mich dafür ein, dass die Rehaklinik an der See liegt. Ansonsten bin ich schon der Meinung, dass der Rehabilitationsträger, also die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bzw. die Deutsche Rentenversicherung wirtschaftliche und v.a. medizinische Aspekte berücksichtigen bei der Auswahl der Klinik auch wenn im Sozialgesetzbuch steht, dass berechtigten Patientenwünschen zu entsprechen ist. Natürlich können Patienten mit dem REHA-Antrag einen Vorschlag für eine Klinik ihrer Wahl einreichen. Ich erlebe es in der Praxis immer wieder, dass auf diesen Vorschlag eingegangen wird, wenn er zum Krankheitsbild „passt“. Wenn natürlich in der Wunschklinik kein Platz frei ist, dann wird der Patient woanders hingeschickt, häufig ist es ja auch wichtig, dass aus gesundheitlichen Gründen möglichst bald die REHA angetreten wird, ist sie doch ein fester Bestandteil einer Behandlungskette. Die setzt sich zusammen aus der Behandlung durch eine(n) niedergelassene(n) Ärztin/Arzt, die Behandlung im Krankenhaus und die REHA. Ich konnte während meiner Tätigkeit in Krankenhäusern und in der Praxis immer wieder die Erfahrung machen, dass Patienten nur dank dieser Kette, die aber nicht zu lange unterbrochen werden sollte, nur weil in der Wunsch-REHA-Klinik kein Platz frei ist, wieder gesund werden oder mit einer chronischen Erkrankung ihr Leben meistern können oder auch trotz beispielsweise einer unheilbaren Krebserkrankung es lernen, Auswirkungen der Krankheit so gut wie möglich zu begrenzen oder zu beherrschen. Eine solche Versorgung aus einer Hand produziert nicht nur Kosten, sondern verhindert sie auch, indem beispielsweise Kranke und auch chronisch Erkrankte wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden und Schwerkranke und alte Menschen lange oder bis an ihr Lebensende zuhause versorgt werden können. Auf einen Nenner gebracht kann REHA Rentenzahlungen und Pflegebedürftigkeit verhindern bzw. verzögern.

Befreiung von der Zuzahlung zur REHA

Auf Antrag kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen, wenn man dadurch unzumutbar belastet würde. Das Antragsformular dafür erhält man bei dem Rentenversicherungsträger.
Bei stationären Leistungen, die durch die Rentenversicherung finanziert werden, müssen keine Zuzahlung geleistet werden, wenn

  • bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • es sich bei der Leistung um eine Kinderrehabilitation handelt,
  • während der REHA Übergangsgeld (s. Leserfrage) bezogen wird,
  • man Arbeitslosengeld II bezieht,
  • man Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bezieht,
  • Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen werden.

Auch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es eine Belastungsgrenze. Die Zuzahlung zu allen Leistungen darf 2% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1% des Bruttoeinkommens. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens wird ein spezielles Verfahren angewandt. Die Krankenkasse erteilt hierüber Auskunft.

 

 

 

 

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