ab 1.10.2016 müssen wir Patienten, die mindestens 3 verordnete Arzneimittel anwenden, einen Medikationsplan ausstellen.
Optional sind Angaben zum Handelsnamen, zu Hinweisen und zum Behandlungsgrung.
Der Medikationsplan soll auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten.
Selbstmedikation vermerken, wenn medizinisch notwendig.
Aktualisierung nur Pflicht bei Kenntnis von Veränderungen, Rabattverträge zwingen nicht zur Aktualisierung.
Apotheker kann Änderungen auch handschriftlich vornehmen, z.B. Rabattvertragsarzneimittel, Selbstmedikation muss er auf einem gesonderten Blatt vermerken, Arzt muss das übernehmen,wenn medizinisch notwendig.
Vollständigkeit und Aktualität müssen vom erstellenden Arzt nicht gewährleistet werden.
Barcode erleichtert Aktualisierung, entsprechender Scanner zunächst nicht Pflicht, wenn Aktualisierung gewährleistet.
Bis 31.März.2017 können vorhandene Medikationspläne der Praxissoftware genutzt werden.
Ab 1.April 2017 muss der einheitliche Medikationsplan verwendet werden, Softwarefirmen haben den Praxen das neue Element rechtzeitig mit dem Quartals-Update zur Verfügung zu stellen