Entschädigung bei Praxisschließung wegen Covid19

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  • Letzter Beitrag 30 März 2020
Dr. Günter Gerhardt schrieb 30 März 2020

Ärzten steht eine Entschädigung zu, wenn sie ihre Praxen wegen Covid19 schliessen müssen.

Dr. Günter Gerhardt schrieb 30 März 2020

Praxisschließung wegen Coronavirus

So bekommen Ärzte Entschädigung

Niedergelassene Ärzte fürchten die Schließung ihrer Praxis wegen des Coronavirus. Doch wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird, haben Ärzte Anspruch auf Entschädigung. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin.

 

Wird ein Patient in einer Arztpraxis positiv auf das Coronavirus getestet, nehmen die Behörden die Praxis vom Netz.
© ArTo/Fotolia.com

 

Anspruch auf Entschädigung hätten nach dem Infektionsschutzgesetz sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche sei das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimme die zuständige Behörde. Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren, rät die KBV.

Die Höhe der Entschädigung richte sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage sei der Steuerbescheid. Angestellte hätten in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht bestehe weiter. Den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil trage das jeweilige Bundesland.

Neben dem Verdienstausfall könnten Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen, heißt es.

Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, müsse zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie sei ihm aber vom Land zu erstatten.

Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, bestehe Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall würden die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland übergehen. Bei Arbeitsunfähigkeit sei also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.



05.03.2020 07:14:47, Autor: mm

 

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