Führerschein weg oder alter Diesel...darf ich trotzdem Patienten besuchen?

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  • Letzter Beitrag 15 März 2018
Dr. Günter Gerhardt schrieb 03 März 2018

Am Ärztestammtisch wurde heftig die Frage diskutiert, ob ein Arzt auch mit einem alten Diesel seine Patienten besuchen darf. Würde im Ernstfall ein Unterschied gemacht zwischen einem geplanten, also nicht ganz so dringendem Hausbesuch und einem Notfall.

Die gleiche Problematik stellt sich, wenn der Führerschein mal für 4 Wochen eingezogen wurde.

Ihre Meinung dazu Herr Prof. Weiler? 

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Prof. Dr. Edgar Weiler schrieb 12 März 2018

„Diesel“

Als „letzte Maßnahme“ dürfen Kommunen laut neuesten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Fahrverbote für Dieselfahrzeuge anordnen. Völlig unklar ist, wie diese umgesetzt und kontrolliert werden sollen. Doch das sind nicht die einzigen Fragen, die beim Dieselfahrverbot unbeantwortet bleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Weg für Fahrverbote für Millionen deutscher Dieselautos in Städten frei gemacht. Wenn die Luft nicht anders sauberer werde, seien Fahrverbote als letztes Mittel zulässig, urteilten die Richter. Fahrverbote müssten aber verhältnismäßig sein und dürften „nicht über Nacht“ eingeführt werden. So weit, so gut – aber wie soll so ein Fahrverbot kontrolliert werden? Wen betrifft es überhaupt? Welche Ausnahmen wird es geben? Und: Werden die Halter ein Fahrverbot überhaupt befolgen?

Wie soll ein Dieselfahrverbot angeordnet und angezeigt werden?

Das wird wohl zunächst in erster Linie mit Schildern geschehen. Ob das über eine statische Beschilderung oder über veränderliche Anzeigetafeln geregelt werden wird, dürfen die Kommunen einzeln entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgesetzt, dass ein Fahrverbot "nicht über Nacht" eingeführt werden darf. Diesel-Fahrer betroffener Fahrzeuge (welche, ist noch völlig offen) werden sich aber in jedem Fall über die aktuelle Stickstoffdioxid-Belastungslage in ihrem Umkreis auf dem Laufenden halten müssen.

Sollte sich die künftige Bundesregierung dazu entschließen, bundesweit (alternativ) eine „blaue Plakette“ für Dieselautos einzuführen, würden dafür die Umweltzonen-Schilder (Verkehrszeichen 270) um ein Zusatzschild mit „blaue Plakette“ ergänzt. Das bedeutet, dass nur noch Fahrzeuge mit dieser Plakette einfahren dürfen. Wer keine Plakette hat, dem drohen 80 Euro Bußgeld. Wenn die Behörde beweisen kann, dass der Fahrer vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen hat, soll dieser sogar 160 Euro zahlen.

Was wird bei einem Fahrverbot gesperrt?

Gesperrt werden nicht ganze Städte, sondern nur die Straßen oder Zonen, in denen die Luft besonders schlecht ist und beispielsweise die Stickoxidbelastung über dem zulässigen Höchstwert von 40 μg/m³ liegt. Das Problem dabei: Die Sperrung einzelner Straßen oder Zonen verhindert nicht, dass Dieselfahrer überhaupt fahren, sondern nur, dass sie auf diesen Straßen fahren. Ein paar Blöcke weiter, wo das Fahrverbot eventuell nicht mehr gilt, darf gefahren werden. Die Nachbarn von Verkehrsverbotszonen können sich also schon jetzt auf mehr Verkehr vor ihrer Haustür einrichten, und ebenfalls den Rechtsweg beschreiten….

Wie soll ein Fahrverbot kontrolliert werden?

Während der Fahrt wohl gar nicht. Die beiden deutschen Polizeigewerkschaften haben sofort nach dem Urteil deutlich gemacht, dass sie nicht flächendeckend kontrollieren können – weil ihnen dafür schlicht das Personal fehlt. Mehr als Stichproben wird es nicht geben. Das bedeutet, dass Fahrer, die sich nicht an das Verbot halten, sehr gute Chancen haben werden, nicht belangt zu werden. 

 

Ohnehin: Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat keine allgemeingültige Wirkung. Die Frage der Feinstaubbelastung aus physikalischer Sicht ist weder individuell noch generell (es gibt gute Gründe, Umweltprobleme gerade nicht auf Diesel-Fahrzeuge zurückzuführen) abschließend geklärt. Sollte man erwischt werden, kann man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und durch die Instanzen ziehen, bis zum Bundesverfassungsgericht, wenn es sein muss, und bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der (ohnehin schwächelnde) Staats- und Justizapparat wird durch solche Massenverfahren schlichtweg überfordert sein.

Welche Ausnahmen soll es geben?

Jede Menge! Nahezu in allen Bereichen des öffentlichen Verkehrs sind Dieselfahrzeuge unterwegs, die nicht der verlangten Abgasnorm entsprechen. Das reicht vom öffentlichen Nahverkehr über Feuerwehr, Ärzte, Post- und Paketdienste, Taxis bis hin zu Handwerkern. Dazu kommen noch die Anwohner der betroffenen Zonen. In all diesen Fällen werden die Betroffenen Ausnahmeregelungen fordern.

Kolleginnen und Kollegen im medizinischen Bereich werden ihren alten Diesel also ohne weiteres weiterfahren können, eine individuelle Entschuldigung sollte stets leicht parat sein.

Wie werden die Halter mit Fahrverboten umgehen?

Das ist schwer zu sagen. Wird ein Fahrverbot nur rudimentär oder gar nicht kontrolliert, entscheidet jeder Fahrer selbst, ob er sich daran hält. Es dürfte aber nicht wenige geben, die sich mit dem Argument "Ich fahr' da ja nur schnell mal durch, so schlimm wird das schon nicht sein" nicht an das Verbot halten werden.

Dr. Günter Gerhardt schrieb 15 März 2018

Fahrt zum Notfallpatienten trotz fehlender Fahrerlaubnis (Antwort Prof. Dr. Weiler)

Nach § 21 des Straßenverkehrsgesetz wird (in der Regel mit Geldstrafe) bestraft, wer ein Kfz führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Kfz nach § 44 des Strafgesetzbuches oder aufgrund eines Fahrverbotes nach dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz verboten ist; also eine klare Ansage.

Nach § 34 des Strafgesetzbuches kann aber in extremen Ausnahmefällen, wo es um Leben und oder um schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Patienten geht, der „rechtfertigende Notstand“ eingreifen, der die Tatbestandsmäßigkeit des § 21 StVG aufhebt und den Kollegen / die Kollegen dann straffrei stellt. § 34 StGB verlangt zunächst eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut, auch eines Dritten. Das ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. Es reicht auch eine sogenannten Anscheinsgefahr aus, also der Anruf z.B. der Ehefrau des schwer oder gar lebensgefährlich Erkrankten beim Hausarzt. Die Gefahr muss gegenwärtig sein, das heißt, es muss ein Zustand vorliegen, dessen Weiterentwicklung den Eintritt bzw. die Intensivierung des Schades ernstlich befürchten lässt. Auch das dürfte nicht das Thema sein. Im Sinne des sogenannten Putativnotstandes reicht sogar die Möglichkeit für die Strafbefreiung des Arztes aus, dass dieser sich eine solche Gefahr (nur) vorgestellt hat.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, beispielsweise bei einem bestehenden Fahrverbot, ist insoweit auch erforderlich, weil es regelmäßig geeignet ist, die Gefahr abzuwenden.

Allerdings ist eine Güter- und Interessenabwägung vorgeschrieben, und da liegt der „Hund begraben“: Ein Eingriff (hier in den § 21 StVG) ist nur verhältnismäßig, wenn er das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt, und das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Als milderes Mitteln kommt natürlich in Betracht, gerade bei lediglich telefonisch sich meldenden Patienten, den oder die Anrufer auf die Rettungsleitstelle zu verweisen oder diese selbst zu alarmieren. Solange dies nicht einmal versucht wurde, dürfte jedenfalls nicht selbst losgefahren werden. Dem Anschein nach muss ferner eine erhebliche andauernde Gefahr für die Gesundheit bzw. das Leben des Patienten vorliegen, so dass der Eingriff in den Straßenverkehr dem gegenüber weniger schwer wiegt. An dieser Abwägungsstelle liegt das Risiko des Kollegen / der Kollegin!

Natürlich ist auch zu versuchen, sollte es mit der Rettungsleitstelle aus irgendwelchen Gründen nicht klappen, einen eigenen Fahrer aus dem privaten Umfeld zu rekrutieren oder sich ins Taxi zu setzen. Beides wäre ebenfalls ein milderes und angemesseneres Mittel als das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Es macht sicher auch einen Unterschied, weshalb die Fahrerlaubnis (derzeit) nicht vorhanden ist: Hat man gar keine, liegt ein richterlicher Entzug vor oder „lediglich“ ein temporäres Fahrverbot nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz? Im letzteren Fall wird natürlich die Rechtfertigung des Arztes einfacher vorzunehmen sein. Ein Restrisiko bleibt also für den Kollegen / die Kollegin. Andererseits: Die staatliche Reaktion dürfte in einem solchen Fall nicht überzogen ausfallen. Es gäbe sicher eine Strafmilderung (kleinere Geldstrafe), oder sogar ein Absehen von Strafen im Einzelfall, dies übrigens über eine Reihe von weiteren juristischen Ausnahmen, die dann zum Beispiel vermeidbarer Verbotsirrtum, Verwarnung mit Strafvorbehalt usw. heißen.

Hinweis: Die vorliegende Fallgestaltung kann man auch beim Kollegen überdenken, der zwar einen Führerschein besitzt, aber anlässlich des erwähnten Patientenanrufes beispielsweise seinen (abendlichen) Alkoholpegel bereits überschritten hat. Hier dürfte der Rechtfertigungsgrund des Notstandes noch weiter weg liegen als bei einer Fahrt während eines bestehenden Fahrverbotes (je nach Höhe „getankten“ Promille dürfte das Fahren im genannten Zustand stets gegen die Verhältnismäßigkeit der Mittel verstoßen).

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