MB und KBV verhandeln über Möglichkeiten einer einheitliche Triagierung von Notfallpatienten.
Georg Baum von der Deutschen Krankenhausgeslschaft (DKD): " Das ist starr, unlogisch und vom Gedanken geleitet, dass die KVen die Sicherstellung leisten sollen". Ja, wer denn sonst?
Kassenvertreter mahnen an, es könne nicht bei der alleinigen Verantwortung der KVen für die Sicherstellung bleiben.
Mal ganz davon abgesehen, dass der Sicherstellungsauftrag, den wir liebe Kolleginnen und Kollegen dringend brauchen, sowieso schon, alleine durch die Selektivverträge, bröckelt, er steht im Gesetz vom 25. Mai 1955: Die KVen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit Träger der mittelbaren Staatsverwaltung. Ihnen obliegt es vor allem, die ambulante ärztliche Versorgung sicherzustellen, die Rechte der Ärzte gegenüber den Krankenkassen zu wahren, Verträge auszuhandeln und das Gesamthonorar auf die Mitglieder zu verteilen. Dafür verzichten die Ärzte auf das Streikrecht und akzeptieren eine verbindliche Schlichtung durch Schiedsämter.