Mit dem Inkrafttreten des Anti-Korruptionsgesetzes müssen sämtliche Kooperationen zwischen Kliniken und Niedergelassenen, bei denen Geld fließt, auf den Prüfstand.
"Für Verträge, deren Erfüllung nach Inkrafttreten des Anti-Korruptionsgesetzes zu einer strafbaren Handlung führen würde, besteht ein Sonderkündigungsrecht" (Rüdiger Weidhaas RA aus Bad-Dürkheim)
Auch Konsiliararztverträge oder Vereinbarungen zwischen Kliniken und niedergelassenen Ärzten über die Erbringung vor- und nachstationärer Behandlungsleistungen (§115a SGB V) müssen jetzt auf einen möglichen Konflikt mit dem neuen Anti-Korruptionsgesetz hin gesichtet werden.
Auch Vertragsinhalte können es in sich haben!!!!
Ich wiederhole mich "dieser Supergau hätte verhindert werden müssen".