Vor einer Zwangseinweisung ins Krankenhaus müssen auch Menschen mit einer ansteckenden Krankheit grundsätzlich persönlich angehört werden.

Eine schwere ansteckende Erkrankung ist noch nicht automatisch ein Grund, auf die persönliche Anhörung zu verzichten, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Eine Anhörung sei jedenfalls auch dann Pflicht, "wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen". Bestehe eine Infektionsgefahr, die eine Anhörung ausschließt, müsse dies durch ein ärztliches Gutachten belegt werden.