Datenschutz-Vertreter für Unternehmen
Bislang wenig beachtet wird durch die EU-DSGVO auch ein neues Rechtsinstitut eingeführt: der EU-Vertreter bzw. Vertreter in der Union. Seine Existenz hängt eng mit dem durch die EU-DSGVO neu eingeführten Marktortprinzip zusammen. Alle Unternehmen, die keine Niederlassung in der EU unterhalten, aber Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten – z.B. durch „Tracking“ oder „Profiling“ – beobachten, müssen grundsätzlich einen EU-Vertreter bestellen. Dieser soll insbesondere als Anlaufstelle und Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen dienen und stellt damit das Bindeglied zwischen diesen und dem in einem Drittland niedergelassenen datenverarbeitenden Unternehmen dar.
EU-Grundverordnung: Datenschutz-Vertreter für Unternehmen
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Das Modell Datenschutzbeauftragter ist in Deutschland seit langem bekannt und viele Unternehmen müssen bereits jetzt einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung wird eine solche Pflicht auch erstmals europaweit für Unternehmen, deren Tätigkeit einer besonderen Kontrolle bedarf, eingeführt. Durch die Öffnungsklauseln können die Länder zwar nationale Sonderregelungen für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten schaffen. Nichtsdestotrotz gelten daneben die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, welche sich an einige Stellen vom Bundesdatenschutzgesetz unterscheiden und daher zwangsläufig eine Veränderung herbeiführen werden.
Datenschutz-Grundverordnung – Datenschutzbeauftragter
Datensicherheit
Mit der DSGVO ändern sich die Vorgaben zur Datensicherheit und somit auch die der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Manche Begriffe werden durch die Verordnung noch abstrakter, als sie es bisher gewesen sind, einige Vorgehensweise ähneln der jetzigen Handhabung und wiederum andere Anforderungen, wie der Stand der Technik, Belastbarkeit oder data protection by default, sind neu. Auf Unternehmen kommt daher eine Menge Arbeit zu. Neue Verfahren müssen etabliert und Prozesse entsprechend der Verordnung angepasst werden.
Datenschutz-Grundverordnung und Datensicherheit
Informationspflichten
Die Datenschutz-Grundverordnung führt für Unternehmen und Verantwortlichen eine Reihe von neuen Informationspflichten ein. Dabei ändert sich im Vergleich zu den bisherigen Vorschriften des Telemedien- und Bundesdatenschutzgesetz einiges an den Anforderungen. Denn der europäische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, dem Grundsatz der fairen und transparenten Datenverarbeitung gerecht zu werden. Die Betroffenen Nutzer sollen zukünftig besser in der Lage sein, eine Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, anhand den zur Verfügung gestellten Informationen, zu überprüfen.
Neue Informationspflichten mit der Datenschutz-Grundverordnung
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Mit der Datenschutz-Grundverordnung erweitert sich der Aufgabenkreis des Datenschutzbeauftragten. Damit verbunden ist eine Aufwertung der Position im Unternehmen. Unter Umständen aber auch ein gesteigerter Haftungsumfang für Datenschutzverstöße des betreuten Unternehmen. Bis zur Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung sollten Mitarbeiter und Datenschutzbeauftragte hinsichtlich der gesteigerten Bedeutung des Datenschutzes für Unternehmen sensibilisiert werden.
Datenschutz-Grundverordnung: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Datenschutz-Folgenabschätzung
Dass es eine gute Idee ist, eine Abschätzung der Folgen vor dem Einsatz einer bestimmten Technologie durchzuführen, hat sich bereits in den 1960er Jahre in den Bereichen Gesundheit und Umwelt durchgesetzt. Mit der Datenschutz-Grundverordnung hat der europäische Gesetzgeber diese Überlegung aufgegriffen. Fortan sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen. Diese ähnelt stark der aus dem BDSG bekannten Vorabkontrolle. Aber der Text der DSGVO lässt weitgehend offen, wie und nach welchen Kriterien eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
Datenschutz-Folgenabschätzung: Was ist das überhaupt?
Data Breach Notification
Schon heute müssen Unternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen, Aufsichtsbehörde und Betroffenen eine Data Breach Notification zukommen lassen. Nämlich dann, wenn Unberechtigte vermutlich oder erwiesenermaßen Zugang zu „Risikodaten“ hatten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Datenpanne zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen führen könnte. Die Datenschutz-Grundverordnung wird diese Anforderungen und etwaige Sanktionen noch deutlich verschärfen. Die Bedeutung der Data Breach Notification und deren Anzahl wird dadurch zwangsläufig steigen.
Data Breach Notification: Datenpannen in der DSGVO
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Mit der Datenschutz-Grundverordnung muss ein Unternehmen nach Art. 30 DSGVO ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten führen. Dies ist nur eine von mehreren, neuen Vorgaben zur Dokumentationspflicht. Bei der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben wird das Verzeichnis aber eine tragende Rolle spielen. Denn es enthält eine Dokumentation und Übersicht über alle eingesetzten Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – Infos & Tipps zur Umsetzung
Aufbau eines Datenschutzmanagementsystems
Neben dem angesprochenen Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung eine Vielzahl von Normen, die eine Dokumentierung der getroffenen Datenschutzmaßnahmen fordern. Daneben schafft die DSGVO weitere Prozesse, die etabliert, und Aufgaben die wahrgenommen werden müssen. Bei dieser Vielzahl von Anforderungen kann man schnell mal den Überblick verlieren. Daher bietet sich ein Datenschutzmanagement an, um die Einhaltung aller Vorgaben systematisch zu planen, umzusetzen und laufend zu kontrollieren.