Ein Arzt unterliegt im Streit mit seiner ehemaligen BAG vor dem BSG. Er wollte seinen Sitz nicht abtreten. Der geltende BAG-beitrittsvertrag sah es anders vor.
§ 103 Abs. 6 SGB V : Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.