Die Richter des LSG Berlin-Brandenburg haben am 28.6.2017 zwei Schiedssprüche aufgehoben mit denen die Erstattungsbeträge zweier Präparate festgesetzt worden waren (geht das? Gehört zum normativen Bereich einer Schiedsstelle). Damit gab das LSG einer Klage des GKV-Spitzenverbands statt. Die Richter monierten, dass der Rechenweg, mit dem die Schiedsstelle den Mischpreis kalkuliert hatte, nicht nachvollziebar und transparent aufgezeigt worden war.
Die Auffassung, dass der Erstattungsbetrag für nutzenbewertete Arzneimittel nicht automatisch auch wirtschaftlich ist hat das Gericht bestätigt. Die Folge ist, dass wir mit Regressanträgen rechnen müssen, wenn wir Arzneimittel für Patientengruppen verordnen, für die der Bundesausschuss keinen Zusatznutzen festgestellt hat.
Die Betonung liegt auf Patientengruppen, die zu einer Indikation gehören, für die kein Zusatznutzen festgestellt wurde. Um das herauszufinden müssten wir jetzt vor jeder Verordnung, auch während der vollen Sprechstunde, nachschauen, in welche "Schublade" der Patient gehört. Für was, warum haben denn die Kassen und die Industrie einen Mischpreis vereinbart?
Ein Beispiel macht es verständlicher: Bei einem neuen Medikament wurde bei der Personengruppe mit der Indikation A ein Zusatznutzen festgestellt, bei der Personengruppe mir der Indikation B nicht. Jetzt verordnen wir das innovative Medikament bei Indikation B, wo es auch wirkt, nur wurde da eben kein Zusatznutzen festgestellt und Zack haben wir einen Regressantrag an der Backe.
Diese Einigung von Kassen und Industrie auf eine Mischkalkulation ist jetzt durch die Gerichtsentscheidung für den Papierkorb getroffen worden. Was wird passieren? Wir werden solche "gefährlichen Innovationen" einfach nicht verordnen, zum Nachteil der Patienten.
Bitte unbedingt auch den Kommentar von Helmut Laschet lesen!