Auch nach der Verabschiedung des AMVSG am 9.3.2017 wurde unsere Forderung, uns von wirtschaftlichen Risiken freizustellen, nicht erfüllt.
Es bleibt unbestimmt, welche Verbindlichkeit das Arzt-Informations-System hat. Ist es Bestandteil der Arzneimittelrichtlinie, also vom Arzt zu beachtendes Recht, das von der Selbstverwaltung gesetzt wird? Oder nur eine Empfehlung? Was bedeuten die Hinweise auf Wirtschaftlichkeit, die der Bundesausschuss geben kann, aber nicht muss? Soll die Nichtbeachtung von Wirtschaftlichkeitshinweisen ein Aufgreifkriterium für Regressanträge der Krankenkassen sein? Es mangelt an Bestimmtheit - und die Lösung wird von widerstrebenden Interessen innerhalb der Selbstverantwortung überantwortet.
V.a. aber drückt sich der Gesetzgeber beharrlich und trotz deutlicher Artikulation der Ärzteschaft davor, die Eigenschaft des zwischen dem Hersteller und dem GKV Spitzenverband verhandelten oder von der Schiedsstelle festgesetzen Erstattungsbetrags zu definieren und damit den Auslegungsstreit zwischen Ärteschaft und GKV-Spitzenverband zu schlichten. Ist der Erstattungsbetrag nur für Subgruppen oder die gesamte zugelassene Indikation wirtschaftlich? Keine Antwort! Vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen vorläufigen Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, wonach der Erstattungsbetrag kein Mischpreis ist und demnach nicht für eine gesamte Indikation die Wirtschaftlichkeit sicherstellt, gewinnt dieser Streit weiter an Brisanz. Auch der Beschluss im einstweiligen Verfahren könnte für die Kassen eine Einladung sein, nun in größerer Zahl Regressanträge zu stellen.
Sorry, aber "Artikulation der Ärzteschaft" reicht nicht. s. Kategorie "Streiken, kämpfen..." oder fragen wir die neue Vorsitzende der KBV VV Frau Dr. Petra Reis-Berkowicz, die sich 2010 an der Seite von Herrn Dr. Hoppenthaler für einen Ausstieg aus dem KV System stark gemacht hatte (= sog. Korbmodell)