20.2.18 BGH Urteil zu Arztbewertungsportalen

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  • Letzter Beitrag 04 September 2018
Dr. Günter Gerhardt schrieb 19 Februar 2018

Der BGH (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe will hat am 20.2.2018 sein mit Spannung erwartetes neues Urteil zum Arzt-Bewertungsportal Jameda verkündet. Eine Hautärztin aus Köln verlangte, dass Jameda ihr Profil komplett löscht.

Ist das jetzt das Urteil, was sich Kritiker der Portale erhofft hatten? Ist der juristische Blick erfahrener geworden? 
Wie beurteilen Sie das Urteil Herr Prof. Weiler?

Kein Arzt muss sich Werbung konkurrierender Praxen im direkten Bewertungsumfeld gefallen lassen.

BGH gibt Dematologin zunächst Recht, die die Löschung ihrer Daten verlangt hatte.

 

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Prof. Dr. Edgar Weiler schrieb 26 Februar 2018

Als Grundsatzurteil würde ich den BGH-Entscheid nicht bezeichnen. Es geht nur um einen weiteren Einzelfall. Der BGH, der schon öfters mit dem Bewertungsportal Jameda zu tun hatte, wendet sich nicht grundsätzlich gegen Ärztebewertungen im Netz (genauso wenig wie gegen Hotelbewertungen usw.), sondern akzeptiert solche Bewertungen weiterhin „schlechthin“ und setzt lediglich im Einzelfall die eine oder andere Grenze bzw. Punktuation.

 

Besonders bei Ärzten, Hotels und Restaurants spielen ja Bewertungsportale im Weltnetz mittlerweile eine große Rolle. Es wird meist damit argumentiert, dass diese Bewertungsplattformen dem Verbraucher „wertvolle Informationen“ gäben und dem Plattformbetreiber die Möglichkeit, Einnahmen zu generieren. Auf der Strecke bleiben oft die beurteilten Personen und Unternehmungen. Immerhin sind diese Bewertungsportale schon in vielerlei Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Verfahren geworden.

 

Das erwähnte neue Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 (Az.: IV ZR 30/17) verpflichtet nun Jameda, eines der bekanntesten Portale, das Profil einer klagenden Ärztin zu löschen. Jameda reagierte bereits mit der Ankündigung der Umstellung der Portalpräsentation zum Thema. Selbstverständlich ist das Urteil auf andere Bewertungsportale übertragbar, es betrifft aber doch nur den Einzelfall: Mit ihrer Klage wendete sich eine Ärztin gegen die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten bei Jameda. So wurde zumindest bislang das „Basisprofil“ nicht zahlender Ärzte von Jameda ohne deren Zutun und häufig auch gegen deren Willen eingestellt. Das „Basisprofil“ enthält öffentlich zugängliche Daten zur Arzt und Praxis und gibt „Patienten“ (wie wird das kontrolliert?) die Möglichkeit der Arztbewertung in Form von Noten und zusätzlichem Freitext. Außerdem wurden bei Jameda auf Basisprofilen Werbungen konkurrierender zahlender Ärzte derselben Fachrichtung in räumlicher Nähe der Praxis des betroffenen Arztes eingeblendet. Zahlende Ärzte erhielten hingegen Profile ohne Werbung von konkurrierenden Kolleginnen und Kollegen.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage der Ärztin statt und gewehrte einen Löschungsanspruch aus Persönlichkeits- und Datenschutzrecht. Leider betonte der BGH (aus meiner Sicht ohne Not) erneut, dass die Bewertung und die Speicherung persönlicher Daten im Zusammenhang mit solchen Portalen „grundsätzlich zulässig“ sei.

 

Entscheidend war hier die Schaltung der Werbung konkurrierender Ärzte auf den Profilen nicht zahlender Ärzte, während solche Werbung auf den Profilen zahlender Ärzte – ohne eine dahingehende Information der Patienten – nicht erschien. Der BGH judizierte, dass mit der Bevorzugung zahlender Ärzte Jameda seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlassen habe.

 

Selbstverständlich ist dem vom BGH gefundenen Ergebnis zuzustimmen, und Betreiber aller möglichen Bewertungsplattformen müssen nun überprüfen, inwieweit ihr Geschäftsmodell den Anforderungen des BGH genügt, um ärztliche Löschungsansprüche zu vermeiden. Für die Zukunft gilt: Soweit ein Arzt die Löschung seines Profils nicht verlangen kann, muss er sofort gegenüber dem Portalbetreiber etwa unzulässige Bewertungen oder eine sonst irreführende Gestaltung einer Plattform beanstanden und dann rasch klagen.

 

Da auch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des geltenden Rechtes („de lege lata“) bereits ähnliche Entscheidungen wie der BGH dem Grundsatz nach gefällt und öffentliche Negativ-Kritik an Einzelpersonen (Firmeninhaber, Vermieter usw. usw.) zugelassen hat, ist Abhilfe, wenn das gewünscht wird, und der Unterzeichnende würde sich das durchaus wünschen, aus einer ganzen Reihe von Gründen nur durch den Gesetzgeber möglich („de lege fernda“). Das Initiativrecht für Gesetze liegt bei der Bundesregierung (die kann man in diesem Fall sicher vergessen), beim Bundesrat (ebenfalls äußerst schwierig) und bei einzelnen Mitgliedern des Parlaments, also des Bundestages: Hierbei muss entweder eine Fraktion oder 5 % der Abgeordneten einen Gesetzesvorschlag unterstützen (vergleiche § 76 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).

 

Im Deutschen Bundestag sitzen derzeit sechs Fraktionen. Jede einzelne Fraktion kann man über den lokalen Stimmkreisvertreter oder Listenvertreter-Vertreterin ansprechen, und hören, wie die Fraktion zur Fragestellung der Bewertungsportale steht, bzw. ob sie für Änderungen des geltenden Rechts offen ist. Viel Glück.

 

Dr. Günter Gerhardt schrieb 10 August 2018

10. August 2018

BGH stärkt Rechte der Ärzte hinsichtlich negativer Bewertungen im Internet!

Bewertungsportale wie „jameda“ spielen für Patienten hinsichtlich der Auswahl ihres Arztes eine immer größere Rolle. Somit kann eine negative, unter Umständen sogar auch noch falsche oder fehlerhafte Bewertung stark rufschädigende Auswirkungen für den betroffenen Arzt haben.

 

 

Dr. Günter Gerhardt schrieb 10 August 2018

 

RA Thorsten Ebermann, München: Bewertungsportale wie „jameda“ spielen für Patienten hinsichtlich der Auswahl des Vertrauensarztes eine immer übergeordnetere Rolle. So kann eine negative, unter Umständen sogar auch noch falsche oder fehlerhafte Bewertung stark rufschädigende Auswirkungen für den betroffenen Arzt haben. Nachdem der BGH im Jahr 2009 durch das sogenannte„Spick-mich-Urteil“ (Az.: VI ZR 196/08) Bewertungsportale zunächst grundsätzlich zugelassen hat und im Sommer 2014 (Az.: VI ZR 345/13) zusätzlich festlegte, dass einem Arzt grundsätzlich keine persönlichen Daten eines Nutzers bekannt gegeben werden müssen, der zuvor anonym unwahreTatsachen über diesen veröffentlicht hatte und insofern stets die Rechte der Bewertenden stärkte, verbesserte er nun erstmalig den Standpunkt der Ärzte. Sie können sich nun besser gegen falsche und fehlerhafte Bewertungen zur Wehr setzen. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil vom 1.3.2016 (Az.: VIZR 34/15) zugrunde: Der klagende Arzt ging gegen eine anonyme negative Bewertung auf dem Bewertungsportal „jameda“ vor. Da die Bewertung im Wesentlichen lediglich aus einer Notenbewertung bestand und keinerlei Begründung der Notenvergabe abgegeben wurde, kontaktierte der Arzt den Betreiber des Bewertungsportals, zweifelte an, dass die der Bewertung zugrunde liegende Behandlung überhaupt stattgefunden habe und begehrte die Löschung des negativen Beitrags. Der Betreiber löschte die Bewertung zunächst und forderte den Verfasser dazu auf die Bewertung zu bestätigen, sich zum Sachverhalt „in mindestens zwei Sätzen“ zu äußern sowie den Behandlungszeitraum zu benennen. Dem kam dieser nach, woraufhin die Bewertung durch den Betreiber wieder online gestellt wurde. Der Betreiber des Bewertungsportals teilte dies dem betroffenen Arzt mit, versagte diesem aber sowohl die Herausgabe der Nutzerdaten, als auch der Stellungnahme des Verfassers zum Behandlungsvorgang sowie die Nennung des durch den Nutzer angegebenen Behandlungszeitraums. Daraufhin verklagte der Arzt den Betreiber des Internetportals und begehrte die Löschung der negativen Bewertung, ersatzweise die Herausgabe der dem Betreiber vorliegenden Unterlagen zum Behandlungsvorgang,um sich weiter gegen die Bewertung wehren zu können. In seiner ausführlichen Entscheidung hat der BGH den Betreibern von Bewertungsportalen deutlich erhöhte Prüfpflichten auferlegt. Diese sehen wie folgt aus: Soweit der Betreiber mit einer substantiierten Beanstandung eines betroffenen Arztes konfrontiert wird, ist er verpflichtet, die angegriffene Bewertung zu überprüfen. Zunächst muss er die Beanstandung des Arztes mit allen Details an den Bewertenden versenden und diesen zum einen zu einer möglichst genauen Stellungnahme hinsichtlich der durch geführten Behandlung auffordern und zum anderen diesen dazu veranlassen, die bewertete Behandlung konkret zu belegen. Als Belege für die Behandlung in diesem Sinne eignen sich laut BGH Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminzettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Die Stellungnahme des Bewertenden sowie die Belege hinsichtlich der Behandlung sind dann dem Arzt möglichst umfassend, allerdings ohne Angabe personenbezogener Daten des Bewertenden - also unter Wahrung der Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Telemediengesetzes - weiterzuleiten. FAZIT In der Praxis bedeutet dies zusammenfassend, dass Ärzte nun wesentlich einfacher gegen falsche sowie unechte Bewertungen auf Bewertungsportalen vorgehen können, da nun den Betreiber die Nachweispflicht trifft, ob eine negativ bewertete Behandlung überhaupt stattgefunden hat. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, indem beispielsweise der Bewertende infolge einer Aufforderung durch den Betreiber keine Stellungnahme zur streitigen Behandlung abgibt oder keine belegenden Unterlagen hinsichtlich der Behandlung vorweist, ist der Betreiber verpflichtet, den negativen Beitrag zu löschen. Aufgrund des neuen, vom BGH festgelegten Prüfungsverfahrens werden die Beiträge auf solchen Bewertungsportalen wie „jameda“ einen wesentlich höheren Verlässlichkeitsgrad erlangen. Auch die Menge an unechten und falschen Bewertungen wird deutlich zurückgehen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese an der Nachweispflicht scheitern. Insofern ist dieses Urteil des BGH im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung positiv zu begrüßen.

Literatur: 1. BGH Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08  2. BGH Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 
3. §29 BDSG;  Artt. 1, 2, 5 Grundgesetz (GG)

Dr. Günter Gerhardt schrieb 04 September 2018

 

 

Google, Jameda und Co.

 

Das Geschäft mit den gekauften Bewertungen

 

Wer keine Probleme damit hat, Geschäfte mit halbseidenen Briefkastenfirmen aus dem Ausland zu machen, kann sich positive Bewertungen für fast alle Online-Portale kaufen: Produktbewertungen bei Amazon, Kunden-Berichte bei Google oder Likes auf Facebook– mit Geld lässt sich im Internet alles beeinflussen. Auch immer mehr änd-Mitglieder berichten von Firmen, die positive Arztbewertungen im Angebot haben.

 

Heute im Angebot bei "Goldstar": Google-Bewertungen zum Stückpreis von 14,99 Euro.
© äd

 

„Ärgern Sie sich über zu Unrecht erhaltene negative Bewertungen? Diese sind nicht nur ärgerlich, sondern schaden Ihrer Praxis. Wir können Ihnen helfen“, verspricht beispielsweise die „Bewertungs-Fabrik“ in einer Werbemail, die Augenarzt und änd-Mitglied Dirk Paulukat an die Redaktion weiterleitete. Zumindest laut Angebot ist der Firmensitz des Anbieters Frankfurt am Main. Zum Preis von rund 150 Euro könne Paulukat fünf positive Google-Einträge und drei gute Jameda-Bewertungen kaufen. Zahlen könne er „bequem per PayPal oder Kreditkarte“, heißt es. Die Bewertungen würden „von seriösen Produkttestern aus Ihrer Region vorgenommen“.

 

Kurz vor der Werbemail tauchte – offenbar zur Attraktivitätssteigerung des Angebotes – plötzlich eine absurde und negative Bewertung bei der Ärztebewertung Jameda auf. Paulukat handelte rasch und wies die Verantwortlichen darauf hin. Der Beitrag wurde schnell entfernt.

 

Von solchen dubiosen Angeboten berichteten gegenüber der änd-Redaktion inzwischen auch weitere Mitglieder aus verschiedenen Teilen des Landes. Eine Besonderheit zeigen dabei alle Angebote: Verfolgt man die Unternehmensdaten der Bewertungsfirmen, landet man unweigerlich im Ausland – und bei Briefkastenfirmen, die in regelmäßigen Abständen verschwinden und unter ähnlichem Namen neu auftauchen.

 

"Langfristig für Ärzte unsinnig"

 

Bei Jameda gehört der Kampf gegen illegalen Bewertungsanbieter inzwischen zum Tagesgeschäft. Dort bestätigt man gegenüber dem änd auch, dass die „Bewertungs-Fabrik“ durchaus bekannt sei. „Wir kennen den Anbieter und stehen mit unserem Rechtsbeistand diesbezüglich in Verbindung. Leider sitzen diese Firmen häufig im Ausland, was uns die Arbeit erschwert“, berichtet eine Sprecherin vom zähen Kampf gegen die Bewertungsanbieter.

 

Gekaufte Bewertungen seien durch die jameda Nutzungsrichtlinien ausgeschlossen „und in höchstem Maße unseriös“, betont sie weiter. In der Regel könnten Manipulationsversuche jedoch recht zuverlässig aufgedeckt werden. „Solche Bewertungen werden dann entweder gar nicht erst veröffentlicht oder nachträglich gelöscht.“ Die Firmensprecherin warnt auch davor, solche illegalen Angebote anzunehmen: „Ärzte, die sich Fake-Bewertungen kaufen, handeln wettbewerbswidrig und führen ihre Patienten bewusst in die Irre. Das mag sich für eine Praxis kurzfristig auszahlen, langfristig ist es jedoch unsinnig, da Patienten feststellen würden, dass die Erfahrungsberichte nicht mit der Realität übereinstimmen, und die Praxis daher künftig nicht mehr aufsuchen würden.“

 

Das Kaufen von Bewertungen könne auch zur Folge haben, dass Ärzte vom Jameda rechtlich abgemahnt werden. „So haben wir erst vor Kurzem mehrere Ärzte – darunter zahlende jameda Kunden – erfolgreich juristisch abgemahnt, da wir ihnen Manipulationsversuche nachweisen konnten.“ Wie also verhalten, wenn ein Angebot per Mail in die Praxis flattert? Jemeda begrüße es sehr, wenn Ärzte, die entsprechende dubiose Angebote erhalten, diese an das Unternehmen weiterleiten würden, so die Sprecherin. Das interne Team zur Qualitätssicherung setze sich dann mit den Anbietern auseinander.

 

Google-Bewertungen im Moment das dicke Geschäft

 

Mit anderen Worten: Die Anwälte von Jameda gehen nicht an Langeweile zugrunde. Erfolgreich konnte das Unternehmen im vergangenen Jahr die Agentur „Fivestar Marketing“ abmahnen. Die Agentur darf seitdem keine jameda Bewertungen mehr zum Kauf anbieten. Kaum zu glauben: Bewertungen für andere Unternehmen bietet die Seite weiterhin fröhlich an. Auch die Agentur „Goldstar Marketing“ musste positive Jameda-Bewertungen vom Netz nehmen. Bewertungen für Google und Amazon kann man dort jedoch noch kaufen.

Überfliegt man den Markt der Bewertungsanbieter insgesamt, wird schnell deutlich, dass besonders gekaufte Google-Bewertungen momentan ein dickes Geschäft sind. Zwar hat es bereits die ersten Gerichtsprozesse gegen falsche und schlechte Google-Bewertungen gegeben. Gegen gekaufte Lobhudeleien auf den Google-Seiten ist jedoch noch niemand zu Felde gezogen. Das dürfte auch ein Kampf gegen Windmühlen werden: Der Internetriese versucht stets, die Verantwortung auf die Firmenzentrale in den USA abzuwälzen. Dort verläuft fast alles – wie auch die Anfrage des änd zu dem Thema – im Sand. Dem Vertrauen in die Seriösität von Google-Bewertungen ist das zumindest nicht zuträglich...

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