Die Tatbestandsalternative sollte wegfallen. Damit wären Vorteilsnahme und -gewährung  für Verstöße gegen berufsrechtliche Unabhängigkeitspflichten nicht strafbar. Jetzt doch nicht? wenn doch, dann müsse der Patientenschutz im Gegenzug in anderer Weise in den Gesetzestext. Na, darüber kann man doch reden!