Corona Testverordnung schon wieder zum 1.7.21 zu Lasten unserer Patient*innen geändert!

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  • Letzter Beitrag 18 Juli 2021
Dr. Günter Gerhardt schrieb 18 Juli 2021

Ein weiteres Beispiel dafür warum eine kooperative Zusammenarbeit mit Patienten sinnvoll sein könnte, also ein gemeinsames "sich wehren". Unter dieser Testverordnungsänderung haben sowohl Patienten als auch Ärzte zu leiden (s.u.)

Einige Sätze schon einmal vorab:

Die Vergütung für dieses Zertifikat ist Teil des von 15 Euro auf 8 Euro reduzierten Honorars für die Durchführung eines PoC-Antigentests, zuzüglich der von 6 Euro auf 3,50 Euro reduzierten Kostenpauschale.

Das Ausstellen der Zertifikate ist allerdings nicht ganz einfach und nur über die Cloudanwendung „Schnelltestportal“ möglich, die von T-Systems im Auftrag der Bundesregierung bereitgestellt wurde. Dort kann man die Ergebnisse der Schnelltests erfassen, ein Covid-19 Testzertifikat erzeugen und ausdrucken oder (bei Bedarf) an die Corona-Warn-App übermitteln.

Will man als Vertragsärztin oder Vertragsarzt an diesem Verfahren teilnehmen, muss man sich unter https://www.coronawarn.app/de und den Button „Schnelltestpartner“ für die Nutzung des Schnelltestportals registrieren, um den nötigen Account zu erhalten.

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in diesem Zusammenhang (vermutlich vorsichtshalber) betont, dass die Bereitstellung der Infrastruktur zur Corona-Warn-App ausschließlich über T-Systems und nicht über die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen oder die KBV erfolgt. Bei Störfällen muss man sich deshalb an diese Stelle wenden.

Da wird, so meine Vermutung, so manche Praxis nicht - weil zu kompliziert - mitspielen.

Dr. Günter Gerhardt schrieb 18 Juli 2021

Neue Corona-TestV

Auch das BMG schlägt jetzt einen Zick-Zack-Kurs ein

Zum 1. Juli 2021 wurde wieder einmal die „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)“ geändert. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind durch eine Neuregelung betroffen, die aus dem § 4a – der Bürgertestung – resultiert. Hier wurde eine Auflage geschaffen, gleich wieder zurückgenommen und durch eine andere Regelung ersetzt.

Ab dem 1. August 2021 ist die Abrechnung von Bürgertestungen nur noch zulässig, wenn ein Arzt, ein Apotheker oder ein Testzentrum ein digitales Covid-19-Testzertifikat anbietet und auf Wunsch der getesteten Person das Testergebnis an die Corona-Warn-App übermittelt.

Von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Getestete Personen haben nach der neuen Version weiterhin Anspruch auf die Ausstellung eines Covid-19-Testzertifikats für einen durchgeführten Test. Die Vergütung für dieses Zertifikat ist Teil des von 15 Euro auf 8 Euro reduzierten Honorars für die Durchführung eines PoC-Antigentests, zuzüglich der von 6 Euro auf 3,50 Euro reduzierten Kostenpauschale.

Neu war und ist – nun allerdings in modifizierter Form – dass bei Bürgertestungen nach § 4a der TestV Ärzte, Apotheker und andere Teststellen in der Lage sein müssen, das Zertifikat auch digital an die Corona-Warn-App zu übermitteln. In der ursprünglichen Version der neuen TestV war dies obligatorisch.

Das Ausstellen der Zertifikate ist allerdings nicht ganz einfach und nur über die Cloudanwendung „Schnelltestportal“ möglich, die von T-Systems im Auftrag der Bundesregierung bereitgestellt wurde. Dort kann man die Ergebnisse der Schnelltests erfassen, ein Covid-19 Testzertifikat erzeugen und ausdrucken oder (bei Bedarf) an die Corona-Warn-App übermitteln.

Will man als Vertragsärztin oder Vertragsarzt an diesem Verfahren teilnehmen, muss man sich unter https://www.coronawarn.app/de und den Button „Schnelltestpartner“ für die Nutzung des Schnelltestportals registrieren, um den nötigen Account zu erhalten.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in diesem Zusammenhang (vermutlich vorsichtshalber) betont, dass die Bereitstellung der Infrastruktur zur Corona-Warn-App ausschließlich über T-Systems und nicht über die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen oder die KBV erfolgt. Bei Störfällen muss man sich deshalb an diese Stelle wenden.

Fazit:
Ab dem 1. August 2021 ist die Abrechnung von Bürgertestungen nur noch zulässig, wenn ein Arzt, ein Apotheker oder ein Testzentrum ein digitales Covid-19-Testzertifikat anbietet und auf Wunsch der getesteten Person das Testergebnis an die Corona-Warn-App übermittelt. Dafür dürfen allerdings keine Antigen-Tests zur Eigenanwendung genutzt und abgerechnet werden. Außerdem muss dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nach dessen Vorgaben monatlich und standortbezogen die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse übermittelt werden.
Wichtig! Diese Auflagen betreffen nur die sog. Bürgertestung nach § 4a der TestV. Andere Testungen – auch Antigentestungen – nach den §§ 3 bis 4 der TestV sind nicht tangiert.

17.07.2021, 18:07, Autor: red

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