Streik?

1955 verständigen sich Politik, Kassen und Ärzteschaft auf das Kassenarztrecht. Das Gesamthonorar soll sich von nun an am Leistungsvolumen der Mediziner und nicht mehr an der allgemeinen Lohnentwicklung orientieren. Dafür verzichten die Ärzte auf das Streikrecht und akzeptieren eine verbindliche Schlichtung durch Schiedsämter. Am 25.Mai 1955 wird das Gesetz über das Kassenarztrecht im Deutschen Bundestag verabschiedet. Das neue Recht stützt sich in  vielerlei Hinsicht aufdie Vereinbarungen von 1931. Die KVen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit Träger der mittelbaren Staatsverwaltung. Ihnen obliegt es vor allem, die ambulante ärztliche Versorgung sicherzustellen, die Rechte der Ärzte gegenüber den Krankenkassen zu wahren, Verträge auszuhandeln und das Gesamthonorar auf die Mitglieder zu verteilen. 

 

Da es den KV'en nicht mehr alleine obliegt, die ambulante ärztliche Versorgung sicherzustellen, brauchen wir auch nicht mehr auf das Sreikrecht zu verzichten.

 

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